Satzung

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Satzung des Vereins „Verband der Studienreiseleiter e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Verband der Studienreiseleiter e.V.“ ( im folgenden Verein genannt )

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen und strebt die Gemeinnützigkeit an. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden

Der Verein kann zur Erfüllung satzungsgemäßer Ziele anderen Vereinen und Verbänden angehören.

§ 3 Zweck des Vereins

3.1. Der Verein verfolgt den Zweck, Landschaft, Natur, Kunst, Kultur, Brauchtum und Geschichte des jeweiligen Gastlandes oder der jeweiligen Gastregion für (Reise-) Gäste erlebbar zu machen und somit den Blick für die Zusammenhänge und Auswirkungen ökologischer, geologischer, kultureller und geschichtlicher Prozesse in den Gastländern und Regionen zu schärfen. Er fühlt sich dem Gedanken der Völkerverständigung und dem Schutz aller Kulturgüter und Sehenswürdigkeiten vor dem Hintergrund eines ausufernden Tourismus verbunden. Er tritt für einen nachhaltigen und ressourcenschonenden Tourismus ein. Studienreiseleiter/innen arbeiten nach diesen Grundgedanken und vertreten diese Ziele bei ihrer Arbeit in Deutschland, Europa und weltweit.

Der Verein fühlt sich dem Ethikkodex, der Kinderrechte Konvention der Vereinten Nationen verpflichtet.

Dieser Zweck soll u.a. erreicht werden durch:

  • Die Interessenvertretung von Studienreiseleiter/innen, die Verbesserung von Kooperation und Kommunikation zwischen Studienreiseleitern/innen untereinander, der Öffentlichkeit und Reiseveranstaltern. Die Verbesserung von Ausbildung und Fortbildung von Studienreiseleitern/innen.
  • Die Studienreiseleiter/innen in ihrer besonderen Verantwortung als Mittler zwischen den Kulturen ihrer Gruppen einerseits und den Gastländern andererseits (Abbau von Vorurteilen / Förderung von Verständnis) zu sensibilisieren und zu unterstützen.
  • Förderung der Begegnung der Gäste mit Mensch, Landschaft, Natur, Kunst, Kultur und Geschichte durch geführte Wanderungen, Vorträge, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Projekte.
  • Förderung des Umwelt-, Kultur- und Geschichtsbewusstseins durch die Vermittlung von landschaftsbezogenen Natur- und Kulturerlebnissen.
  • Förderung der regionalen Identität. Die regionale Gegenwart wird in Bezug gesetzt zu Überlieferungen und Traditionen.
  • Förderung des Wissens der Reisegäste und Exkursionsteilnehmer über Natur und Umwelt.

3.2. Zielgruppen des Vereins sind neben der interessierten Öffentlichkeit und den Gästen von ein- oder mehrtägigen Reisen und Exkursionen Reiseleiter, Vereine, Firmen, touristische Unternehmen aller Art sowie staatliche und nichtstaatliche Organisationen, die durch ihre Tätigkeit mit dem Tourismus in allen seinen Facetten involviert sind.

Zur Umsetzung dieser Ziele dienen u.a. Fortbildungsmaßnahmen aller Art, die Herausgabe von Publikationen in gedruckter und elektronischer Form.
Die Fortbildungsmaßnahmen stehen jedem Interessierten gebührenpflichtig offen.

3.3. Selbstverständnis des Verbands der Studienreiseleiter e.V.

Jedes Mitglied:

  • Sieht sein Handeln im Sinne eines Vermittlungs- und Bildungsauftrages im Beziehungsgeflecht Mensch – Natur – Kultur – Umwelt.
  • Setzt seine Ziele mit einem Angebot von Führungen, Wanderungen, Exkursionen, Projekten und Vorträgen um.
  • Kennt die Vielfalt und die Eigenheiten des Natur- und Kulturraumes und die Bedeutung und Auswirkungen menschlichen Handelns in der Kulturlandschaft.
  • Vermittelt auf professionelle Weise Naturerlebnisse, Wissen um ökologische Zusammenhänge, kulturelle und regionale Besonderheiten,, erklärt regionale Sehenswürdigkeiten und Kunstschätze.
  • Besitzt das methodische und pädagogische Handwerkszeug für geführte Exkursionen, Wanderungen, Vorträge und Zielgebietsreisen.
  • Sichert die Qualität seiner Arbeit durch die regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen.
  • Hinterfragt und berücksichtigt die unterschiedlichen Ansprüche der Gäste und Interessenten und bietet zielgruppenorientierte Programme an.
  • Sieht sich als Mittler zwischen den Kulturen und fördert durch sein Handeln das Verständnis, sowohl des Gastlandes/der Gastregion gegenüber den Besuchern als auch umgekehrt durch interkulturelle Begegnungen.
  • Ist Dritten gegenüber unabhängig (z.B. politisch, konfessionell, gegenüber Verbänden, Institutionen u.a.).
  • Arbeitet ehrenamtlich oder bezahlt für Bildungseinrichtungen, Museen, regionale Kultureinrichtungen, Reiseveranstalter und andere Auftraggeber und fühlt sich den Zielen des Vereines dabei verbunden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

4.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

4.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4.3. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

4.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, welche die Vereinsziele unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über jeden schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt.

5.2. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und – soweit ernannt – Ehrenmitgliedern.

5.2.1. Aktives Mitglied kann werden:
Jede natürliche Person, die als Studienreiseleiter/in tätig ist und über eine nachweisliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren oder zehn Einsätzen bei Studien/Kultur- Reisen verfügt oder als Anfänger die bei solchen Reisen vorauszusetzende fachliche Qualifikation oder eine anderweitige Berufserfahrung im Touristik- oder Bildungsbereich hat. Wer über einen anderen aber vergleichbaren Ausbildungsstand verfügt, kann eine Anwartschaft auf aktive Mitgliedschaft beantragen. Der Antrag ist beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem zu entscheiden.

5.2.2. Fördernde Mitglieder
können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell und ideell zu unterstützen. Die Aufnahme als Fördermitglied ist ebenfalls schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag auf fördernde Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Fördermitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, haben aber weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht und kein Stimmrecht. Für Fördermitglieder kann ein gesonderter Mitgliedsbeitrag festgesetzt werden.

5.2.3. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie die fördernden Mitglieder.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss, sowie durch Auflösung des Vereins. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch deren Auflösung.

6.2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

6.3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstoßen oder sich in anderer Art und Weise vereinsschädigend verhalten hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Das Mitglied kann auf eigenen Wunsch auf die Anhörung verzichten. Ein Mitglied, welches nach zweimaliger Aufforderung ohne Begründung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für den Verein verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmals für das Geschäftsjahr des Eintritts erhoben. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Vereinsbeitrages fest.

7.2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen vereinsinternen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung.

7.3. Die aktiven volljährigen Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.

7.4. Fördernde und Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung – ohne Stimm- und Wahlrecht – teilnehmen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist wenigstens einmal im Jahr mit einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstands für erforderlich gehalten werden oder von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Der Antrag ist allen Mitgliedern mit der Einladung zuzuschicken. Die Einberufungen von Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich per Email zu versenden. Auf ausdrücklichen Wunsch kann ein einzelnes Mitglied die Einladung per Post erhalten.

9.2. Jedes Mitglied hat das Recht, ergänzende Tagesordnungspunkte und Anträge zur Mitgliederversammlung einzubringen. Anträge sind von der Mitgliederversammlung abzustimmen. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder befürwortet wird. Anträge zur Satzungsänderung gelten als angenommen, wenn sie von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder befürwortet werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

9.3. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung legt die Schwerpunktaufgaben des Vereins fest.
  • Die Mitgliederversammlung kann zur Umsetzung der Vereinsziele mit einfacher Mehrheit Fachbeiräte einsetzen. Diese müssen nicht Vereinsmitglied sein.

Die Mitgliederversammlung hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter Wahl des Schriftführers und des Kassenwarts
  • Wahl der Beisitzer,
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Bestellung von Fachbeiräten
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechnungsberichte der Vorstandsmitglieder
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  • Entgegennahme der Berichte der Fachbeiräte
  • Entlastung des Vorstands

§ 10 Der Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Kassenwart und den Beisitzern. Deren Anzahl wird vor der Wahl von der aktuellen Mitgliederversammlung nach Aussprache festgelegt.

10.2. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, von denen jeder alleinvertretungsberechtigt ist, sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

10.3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
10.4. Der Vorstand kann sich nur aus aktiven Vereinsmitgliedern zusammensetzen.

10.5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

10.6. Nach jeweils zweijähriger Amtszeit hat eine Neuwahl stattzufinden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

10.7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Ausgeschiedenen kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des Nachrückers läuft bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl.

10.8. Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden oder von einem Stellvertreter einberufen. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

10.9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

10.10. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Für Büroarbeiten, die Betreuung von Mitglieder- und Veranstalterkontakten, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzverwaltung etc. können Aufwendungen gegen Beleg und Nachweis erstattet werden. Über eine pauschale Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand und gibt diese der MV bekannt. Sie muss in sinnvoller Relation zum tatsächlich geleisteten Aufwand und aktuellen Kassenstand stehen und darf bis zu 100,– € pro Monat betragen.

§ 11 Beschlussfassung und Wahlen

11.1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

11.2. Wahl- und stimmberechtigt sind alle volljährigen aktiven Mitglieder. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Personenwahlen sind in der Regel schriftlich und geheim durchzuführen. Dazu ist ein Wahlausschuss, bestehend aus mindestens 2 Personen, durch Abstimmung festzulegen. Die Personenwahl kann auch per Handzeichen erfolgen, wenn alle wahlberechtigten Mitglieder einverstanden sind.

11.3. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller abstimmungsberechtigten Mitglieder vorgenommen werden. Änderungen der Satzung, welche Sinn und Zielsetzung des Vereins substantiell verändern sollen, sind der Einladung zur Mitgliederversammlung wortgetreu beizufügen.

11.4. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder des Finanzamtes eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen. Die Mitglieder sind davon spätestens 4 Wochen nach Beschlussfassung zu informieren.

11.5. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu verfassen, in welchem Beschlüsse und Wahlergebnisse niedergeschrieben werden. Das Protokoll ist vom Protokollanten sowie dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung per E-Mail zuzuschicken. Auf ausdrücklichen Wunsch einzelner Mitglieder erhalten diese das Protokoll mit der Post.

§ 12 Einnahmen

Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse öffentlicher Stellen, Zuwendungen anderer Institutionen und sonstige Einnahmen.

§ 13 Ausgaben

13.1. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

13.2. Der Vorstand ist zuständig für die Verwendung der Mittel. Zeichnungsberechtigt sind der Kassenwart, der Vorsitzende und seine Stellvertreter, jeder für sich allein.

§ 14 Kassenwart

14.1 Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte und erstellt die Jahresabrechnung zur Mitgliederversammlung.

14.2. Ein vorzeitiger Rücktritt des Kassenwarts ist nach Prüfung der Buchführung und des Kassenbestandes durch die Rechnungsprüfer zulässig.

§ 15 Rechnungsprüfer

15.1. Zwei Rechnungsprüfer prüfen die Finanzgeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern alle Informationen zu geben, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Prüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.

15.2. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

§ 16 Auflösung des Vereins und Schlussbestimmungen

16.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Absicht zur Auflösung des Vereins muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Abstimmungsberechtigte Mitglieder, welche an der Abstimmungsversammlung nicht persönlich teilnehmen können, können ihr Votum postalisch (auch per E-Mail) aussprechen. Das Votum muss spätestens drei Tage vor dem Abstimmungstermin beim Vorstand eingehen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

16.2. Die in Absatz 1 genannten Regelungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.

16.3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten weiterhin unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und geht an einen gemeinnützigen Verein, der im Bereich der Entwicklungshilfe oder der Kulturförderung tätig ist.

 

Münster, den 26. Januar 2019

Harald Jung

Vorsitzender des Vorstands im Verband der Studienreiseleiter e.V.